Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2024/11/0056
Schon angesichts der Definition elektronischer Zigaretten in Artikel 2, Ziffer 16, der Richtlinie 2014/40/EU (Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhältigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks, und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank) kann eine elektronische Zigarette nicht bloß als Verpackung der in ihr enthaltenen Stoffe angesehen werden. Die Verpflichtung der Kindersicherheit nach Artikel 20, Absatz 3, Litera g, der Richtlinie 2014/20/EU bezieht sich auf das Erzeugnis elektronische Zigarette, nicht jedoch bloß auf dessen Inhaltsstoffe vergleiche in diesem Zusammenhang auch den Durchführungsbeschluss [EU] 2015/744 der Kommission vom 8. Mai 2015, Rz 4).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110056.L03