Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/11/0056

Rechtssatz

Dem TNRSG kann nicht das Verständnis unterstellt werden, der bestimmungsgemäße Gebrauch einer elektronischen Zigarette in Form des Konsums von nikotinhältigem oder nikotinfreiem Dampf mittels eines Mundstücks sei per se kindersicher, also für Kinder nicht gefährlich. Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG hat vielmehr den Schutz von Kindern vor den Gefahren jeglichen Gebrauchs einer elektronischen Zigarette zum Ziel. Nichts Anderes folgt aus den unionsrechtlichen Vorgaben für das Inverkehrbringen von elektronischen Zigaretten. Artikel 20, Absatz 3, Litera g, der Richtlinie 2014/40/EU, dessen Umsetzung Paragraph 10 b, Absatz 7, Ziffer 7, TNRSG dient, schreibt vor, dass elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter kinder- und manipulationssicher sowie bruch- und auslaufsicher sein und über einen Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung verfügen müssen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110056.L09