Verwaltungsgerichtshof
22.10.2025
Ra 2024/11/0056
Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein Gegenstand kindersicher, wenn er so beschaffen ist, dass er Kindern nicht gefährlich werden kann bzw. den Sicherheitsanforderungen für Kinder genügt (Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch in sechs Bänden, vierter Band A-BT [1982] 133).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024110056.L01