Verwaltungsgerichtshof
16.09.2025
Fe 2024/11/0001
Nach der Rechtsprechung des OGH ist das Amtshaftungsgericht an die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids durch den VwGH gebunden. Dabei ist es bedeutungslos, ob bloß die Rechtswidrigkeit des Bescheids gemäß Paragraph 67, VwGG festgestellt oder der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, VwGG aufgehoben wurde. Liegt schon ein Erkenntnis des VwGH über die (fehlende) Rechtswidrigkeit des fraglichen Bescheides vor, hat eine Antragstellung des Amtshaftungsgerichtes zu unterbleiben vergleiche OGH 17.10.1995, 1 Ob 8/95; 22.10.2001, 1 Ob 262/01p). In einem solchen Fall ist ein Antrag mangels Antragsbefugnis des Amtshaftungsgerichts unzulässig vergleiche VwGH 5.10.1971, 104/70), und zwar unabhängig davon, ob das Erkenntnis des VwG vom VwGH aufgehoben wurde oder nicht.
ECLI:AT:VWGH:2025:FE2024110001.H03