Verwaltungsgerichtshof
13.12.2024
Ra 2024/10/0165
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/10/0166
Paragraph 39, Absatz 2 b, AVG bietet keine Grundlage für die Annahme, die (inhaltlichen) Entscheidungen in den verbundenen Verfahren müssten "einheitlich" - gemeint hier: jeweils stattgebend - sein.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100165.L04