Verwaltungsgerichtshof
13.12.2024
Ra 2024/10/0165
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/10/0166
Gemäß dem sich aus der Regelung der Kompetenzverteilung im B-VG ergebenden Kumulationsprinzip sind jeweils die sich aus den verschiedenen Rechtsmaterien ergebenden Anforderungen einzuhalten. Nach dem Kumulationsprinzip können auf einen bestimmten Sachverhalt die Bestimmungen mehrerer Verwaltungsmaterien anzuwenden sein, wenn dieser unter verschiedenen Aspekten durch mehrere Regelungen erfasst wird. In einem solchen Fall sind grundsätzlich mehrere Bewilligungen nebeneinander notwendig vergleiche VwGH 4.2.2021, Ra 2018/04/0201, mwN). Es begegnet daher von vornherein keinen Bedenken, dass eine Bewilligung nach einer Verwaltungsmaterie erteilt, nach einer anderen hingegen versagt wird.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100165.L01