Verwaltungsgerichtshof
23.05.2025
Ra 2024/10/0150
GRS wie Ro 2016/10/0022 B 11. August 2017 RS 1
Es ist nicht Aufgabe des VwGH, in einer Revisionssache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt und letztlich bloß eine Entscheidung über theoretische Rechtsfragen ergehen könnte vergleiche B 20. Mai 2015, Ro 2015/10/0021).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024100150.L01