Verwaltungsgerichtshof
23.09.2025
Ro 2024/10/0021
GRS wie Ro 2015/01/0014 B 15. März 2016 VwSlg 19324 A/2016 RS 2
Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage "abhängt". Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0037, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 22. Juli 2014, Ro 2014/04/0055; vergleiche im Zusammenhang mit dem StbG den hg. Beschluss vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0161, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024100021.J05