Verwaltungsgerichtshof
11.02.2026
Ra 2024/10/0007
GRS wie Ra 2018/03/0130 E 21. Jänner 2019 RS 4 (hier keine Bezugnahme auf die Verwaltungsbehörde)
Liegen einer Verwaltungsbehörde oder einem VwG widersprechende Gutachten vor, so hat sie diese Gutachten nach ihrem inneren Wahrheitsgehalt gegeneinander abzuwägen und in der Begründung ihrer Entscheidung ihre Erwägungsgründe darzulegen vergleiche VwGH 12.9.2016, Ra 2016/04/0063). Dabei ist die Schlüssigkeit jedes Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 3.10.2018, Ra 2017/12/0088).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024100007.L03