Verwaltungsgerichtshof
18.04.2025
Ra 2024/09/0091
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/09/0092
GRS wie Ra 2021/09/0130 E 1. September 2022 RS 2 (hier ohne den letzten Halbsatz)
Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird vergleiche VwGH 15.9.2011, 2009/09/0149). Einer begründungslosen Ablehnung der Ersatzkraftstellung ist gleichzuhalten, wenn eine Ersatzkraftstellung unter Bedingungen zugelassen wird, die nicht dem objektiven Geschäftserfordernis entspricht vergleiche VwGH 20.11.2001, 99/09/0242), wobei ein vorzeitiger oder unbegründeter Abbruch eines bereits begonnenen Ersatzkraftstellungsverfahrens von der Rechtsprechung ebenfalls bereits als unbegründete Ablehnung von Ersatzkräften beurteilt wurde (siehe VwGH 27.4.1994, 94/09/0018).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090091.L03