Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0079

Rechtssatz

Aus einer von einem Verwaltungsrichter gefassten - und unangefochten gebliebenen - Entscheidung im Beschwerdeverfahren über einen Rücklegungsbeschluss sind Gründe für die Annahme einer Befangenheit nicht abzuleiten, wird im Verfahren über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens doch noch nicht bindend über Schuld und Strafe abgesprochen (VwGH 20.5.2015, Ro 2014/09/0053). Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (VwGH 30.3.2023, Ra 2021/09/0001). Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 19.7.2021, Ra 2021/09/0164).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090079.L03