Verwaltungsgerichtshof
13.12.2024
Ra 2024/09/0076
GRS wie Ra 2018/13/0062 E 24. März 2021 RS 4 (hier nur der dritte Satz)
Damit ein Verfahren als behördliches Verfahren qualifiziert werden kann, in dem gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012; 4.12.2019, Ra 2019/12/0065). Ausgeschlossen sind demnach etwa Akte, die der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen sind vergleiche VwGH 26.6.2012, 2011/11/0005, VwSlg 18446 A/2012). Auch Schritte, die lediglich die Einleitung eines behördlichen Verfahrens (durch eine andere Behörde) anregen sollen vergleiche VwGH 17.3.2016, Ro 2014/11/0012), können eine Akteneinsicht nicht begründen. Ein Verfahren, welches der Behörde Sachverhaltsgrundlagen zur Prüfung der Frage liefern soll, ob bescheidförmige Maßnahmen zu setzen sind oder aber ob solche zu unterbleiben haben, ist hingegen ein derartiges behördliches Verfahren vergleiche VwGH 27.2.2009, 2008/17/0019 und 0022, VwSlg 17639 A/2009).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090076.L02