Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0065

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/08/0082 E 14. November 2018 RS 3 (hier nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Es kann nicht zweifelhaft sein, dass hinsichtlich einer nach Artikel 12, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, - somit hinsichtlich selbstständig Erwerbstätiger - ausgestellten A1-Bescheinigung gemäß Artikel 5, Absatz eins, Verordnung (EG) Nr. 987 aus 2009, eine Bindung der Träger und der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, eintritt und insoweit die zu den Bescheinigungen E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ergangene Rechtsprechung zu übertragen ist. Diese Bindungswirkung bezieht sich nach der genannten Rechtsprechung auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind vergleiche VwGH 23.5.2012, 2009/08/0204).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090065.L06