Verwaltungsgerichtshof
24.11.2025
Ra 2024/09/0065
GRS wie Ro 2022/09/0002 B 28. Februar 2022 RS 1 (hier nur die ersten beiden Sätze)
Zur Bindungswirkung einer A1-Bescheinigung (auch für Gerichte) liegt Rechtsprechung sowohl des EuGH als auch des VwGH vor vergleiche EuGH 6.9.2018, Alpenrind, C-527/16). Mit dem Vorliegen einer A1-Bescheinigung wird eine bindende Feststellung getroffen, wessen Sozialversicherungsrecht die von der A1-Bescheinigung betroffenen Arbeitnehmer unterliegen vergleiche VwGH 10.10.2018, Ro 2016/08/0013, 0014; VwGH 29.1.2020, Ra 2016/08/0040). Ein Gericht kann nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich im Fall der betrügerischen Erlangung von Bescheinigungen diese außer Acht lassen, sofern ein den Vorgaben des EuGH sowie der VO (EG) Nr. 987 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung Nr. 883 aus 2004, entsprechendes Verfahren geführt worden ist (insb. auch gemäß Artikel 5, dieser VO die zuständigen Träger der beiden Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Prüfung und dem etwaigen Widerruf der Bescheinigungen geführt haben; vergleiche EuGH 6.2.2018, Altun et. al., C-359/16).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024090065.L05