Verwaltungsgerichtshof
18.06.2024
Ra 2024/09/0028
Zum Ausschluss der Verjährung muss diese Disziplinarbehörde gemäß Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von der Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren gegen den Beschuldigten einleiten. Wie der VwGH bereits zur insoweit vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 festgehalten hat, reicht in Ansehung des auf eine bestimmte Bezugsperson abgestimmten Tatbestandsmerkmals "gegen ihn" die Zustellung des Einleitungsbeschlusses innerhalb der sechsmonatigen Frist an den Disziplinaranwalt oder an die Dienstbehörde nicht aus, um den Eintritt der Verfolgungsverjährung gegenüber den einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten zu verhindern (VwGH 1.9.1988, 88/09/0064; VwGH 25.6.2013, 2012/09/0126).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090028.L02