Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0028

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/09/0119 E 22. März 2023 RS 2 (hier ohne die letzten beiden Sätze)

Stammrechtssatz

Nach Paragraph 72, Absatz eins, LDG 1984 wird der Eintritt der Verjährung sowohl durch die Erlassung einer Disziplinarverfügung nach Paragraph 100, LDG 1984 wie auch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach Paragraph 92, LDG 1984 innerhalb von (Ziffer eins, legcit.) sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde zur Kenntnis gelangt ist, oder (Ziffer 2, legcit.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, ausgeschlossen. Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt vergleiche VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111). Zudem wurde mit der Errichtung der Bildungsdirektionen den Landesgesetzgebern die Möglichkeit eröffnet, Angelegenheiten der Landesvollziehung auf die Bildungsdirektion zu übertragen, aber auch Aufgaben auf dem Gebiet der Vollziehung des Dienstrechts der Lehrer, insbesondere auch Aufgaben auf dem Gebiet des Disziplinarrechts durch Gesetz auf andere Organe zu übertragen (Artikel 113, Absatz 4 und 5 B-VG). Anders als nach Paragraph 96, BDG 1979, wonach Disziplinarbehörden die Dienstbehörden und die Bundesdisziplinarbehörde sind, findet sich im LDG 1984 aus den dargelegten kompetenzrechtlichen Gründen bundesgesetzlich eine solche Definition nicht (siehe Paragraph 2, LDG 1984, wonach Dienstbehörden [einschließlich der Leistungsfeststellungs- und Disziplinarbehörden] jene Behörden sind, die zur Ausübung der Diensthoheit hinsichtlich der einzelnen dienstbehördlichen Aufgaben durch die gemäß Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG erlassenen Landesgesetze berufen sind).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090028.L01