Verwaltungsgerichtshof
19.04.2024
Ra 2024/09/0013
GRS wie Ra 2020/06/0256 B 25. Mai 2021 RS 5
Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger bereits vor der Verwaltungsbehörde beigezogen worden war, wirft hinsichtlich einer vom LVwG für notwendig erachteten Beiziehung des Sachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2018/06/0085).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090013.L04