Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/06/0256 B 25. Mai 2021 RS 5

Stammrechtssatz

Der Umstand allein, dass ein Sachverständiger bereits vor der Verwaltungsbehörde beigezogen worden war, wirft hinsichtlich einer vom LVwG für notwendig erachteten Beiziehung des Sachverständigen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukäme vergleiche etwa VwGH 29.5.2019, Ra 2018/06/0085).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090013.L04