Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/09/0013

Rechtssatz

Eindeutige Hinweise wie etwa, dass ein Sachverständiger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen; jeder Vorwurf der Befangenheit hat allerdings konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach Paragraph 53, Absatz eins, AVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090013.L01