Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0130

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/08/0131

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0153 E 16. April 1991 RS 8 (hier: "einfache Arbeiten" statt "Arbeiten im Haushalt)

Stammrechtssatz

Eine mit Arbeiten im Haushalt, großteils in Abwesenheit des

Empfängers der Arbeitsleistung beschäftigte Person ist im

arbeitsbezogenen Verhalten nicht schon dadurch persönlich

unabhängig, daß sich aufgrund ihrer Erfahrungen und/oder der

Natur der zu verrichtenden Arbeiten Weisungen über die

Reihenfolge und den näheren Inhalt dieser Arbeiten erübrigen,

die Beschäftigte somit den Arbeitsablauf selbst bestimmt,

sofern sie nur der stillen Autorität des Empfängers der

Arbeitsleistung, dh, seinem Weisungsrecht und Kontrollrecht

unterliegt (Hinweis E 3.7.1990, 88/08/0293).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080130.L04