Verwaltungsgerichtshof
29.10.2025
Ra 2024/08/0071
Für die Annahme einer forstwirtschaftlichen betrieblichen Tätigkeit ist maßgeblich, ob bereits Handlungen gesetzt wurden, die sich als eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes darstellen, oder zumindest eine Prognoseentscheidung rechtfertigen, dass aus den Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen werden wird. Findet im genannten Sinn eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes statt, kommt es somit nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch Bewirtschaftungshandlungen - wie Aufforstungen - durchgeführt wurden, die auf eine künftige Nutzung des Waldes schließen lassen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080071.L09