Verwaltungsgerichtshof
29.10.2025
Ra 2024/08/0071
Für die Annahme einer forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldes ist neben dem bloßen Eigentum an für eine Nutzung geeigneten forstwirtschaftlichen Flächen auch die forstrechtlich gebotene Beseitigung von Windwurf(Bruch)- und Käferholz nicht ausreichend. Auch der Umstand, dass bei einer solchen forstrechtlich gebotenen Schadholzbeseitigung gewonnenes Holz (etwa als Brennholz) verwertet wird, lässt für sich allein nicht auf eine forstwirtschaftliche Nutzung des Waldes schließen und lässt auch keine Prognose zu, dass aus Erträgen des Waldes künftig wirtschaftlicher Nutzen gezogen würde. Eine Prognose auf eine künftige Nutzung wäre dagegen zu ziehen, wenn eine forstrechtlich gebotene Beseitigung und Verwertung des Windwurf(Bruch)- und Käferholzes mit Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Aufforstungen verbunden wird vergleiche VwGH 21.1.1992, 89/08/0285; sowie VwGH 30.4.1991, 90/08/0018; jeweils mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080071.L07