Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/08/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/08/0057 E 17. Mai 2006 VwSlg 16927 A/2006 RS 1 (hier: "Sozialversicherungsträger" statt "Sozialversicherungsanstalt der Bauern")

Stammrechtssatz

Die verfassungsrechtlich unbedenkliche (Hinweis VfSlg. 14861 aus 1997,) gesetzliche Vermutung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Satz BSVG erstreckt sich nicht nur auf den Umstand, dass der Eigentümer mangels anderweitiger Meldung für denjenigen gehalten wird, auf dessen Rechnung und Gefahr ein forstwirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sondern es wird auch vermutet, dass auf als forstwirtschaftlich gewerteten Flächen eine der forstwirtschaftlichen Betriebsführung entsprechende tatsächliche Bewirtschaftung erfolgt. Diese gesetzliche Vermutung führt daher bei Personen, in deren Eigentum forstwirtschaftliche Grundstücke mit einem die jeweilige Versicherungsgrenze übersteigenden Einheitswert stehen, so lange zur Pflichtversicherung nach dem BSVG, als nicht der Sozialversicherungsanstalt der Bauern im Sinne des dritten Satzes dieser Gesetzesstelle ein Umstand gemeldet wird, der geeignet ist, entweder eine davon abweichende Zurechnung der Betriebsführung oder das Fehlen einer forstwirtschaftlichen Betätigung darzutun. Widerleglich ist diese Vermutung nach dem dritten Satz dieser Gesetzesstelle jedoch frühestens für den Zeitraum eines Monats vor der Erstattung der betreffenden Meldung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080071.L01