Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/08/0005

Rechtssatz

Für das Tatbestandsmerkmal des Betretens ist das Zusammentreffen der in Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG genannten Personen maßgeblich, somit einerseits eines Prüforganes der Abgabenbehörden bzw. - seit der Änderung der Rechtslage mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019, vergleiche insoweit VwGH 6.9.2023, Ro 2021/08/0016, Rn. 20) - des Amtes für Betrugsbekämpfung und andererseits von Personen, die "entgegen Paragraph 33, Absatz eins, nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet wurden".

In diesem Sinn sind in Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG nur Dienstnehmer angesprochen, die im Zeitpunkt des Betretens (Antreffens) durch die Prüforgane entgegen Paragraph 33, Absatz eins, ASVG nicht beim Krankenversicherungsträger gemeldet sind. Zu einem Zeitpunkt, in dem bereits eine Anmeldung erstattet wurde, kann von den Prüforganen durch das Antreffen der Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz kein Element des Verwaltungsstraftatbestandes des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG mehr unmittelbar wahrgenommen werden. Das Amt für Betrugsbekämpfung hat es in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den genannten Verwaltungsstraftatbestand durch andere Ermittlungen festgestellt wurde und keine Dienstnehmer in der dargestellten Art betreten (angetroffen) worden sind, somit auch nicht in der Hand, eine Parteistellung durch späteres Aufsuchen der bereits angemeldeten Dienstnehmer an ihrem Arbeitsplatz zu erlangen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080005.J01