Verwaltungsgerichtshof
11.11.2025
Ro 2024/08/0005
GRS wie Ro 2018/08/0019 E 19. Dezember 2018 RS 3
Paragraph 111 a, Absatz eins, ASVG bzw. die Wendung "deren Prüforgane Personen betreten haben" ist nicht - die Grenzen des Wortsinns weit überschreitend - dahin zu verstehen, dass bereits die Vornahme von Ermittlungen durch die Finanzpolizei bzw. die Erstattung einer Anzeige durch die Finanzpolizei zur Parteistellung der Abgabenbehörde für Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 111, ASVG führt, zumal Paragraph 111 a, Absatz 2, ASVG eine aus der Anzeigenerstattung resultierende Parteistellung dem Versicherungsträger vorbehält.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024080005.J04