Verwaltungsgerichtshof
30.01.2025
Ra 2024/08/0005
GRS wie 2011/12/0089 E 21. Dezember 2011 RS 1
Wurde einem früheren Bescheid durch einen späteren derogiert, so entfaltet er - ohne dass es dazu seiner förmlichen Aufhebung bedurfte - keine Rechtswirkungen mehr.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024080005.L01