Verwaltungsgerichtshof
20.12.2024
Ra 2024/07/0219
Bereits nach ihrem Wortlaut verbietet Paragraph 39, Absatz eins, WRG 1959 nicht jede Änderung der Abflussverhältnisse, sondern nur eine Änderung der "natürlichen" Abflussverhältnisse (somit nicht die Veränderung eines von Menschenhand geschaffenen [künstlichen] Wasserablaufes), die "willkürlich" erfolgt und dem unteren Grundstück "zum Nachteil" gereicht.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070219.L01