Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ra 2024/07/0205
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0206
GRS wie 2013/03/0109 E 23. Oktober 2013 RS 4 (hier ohne den ersten Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Mit der Verpflichtung zur Auskunft im Sinne des Artikel 20, Absatz 4, B-VG wurde eine Verpflichtung zur Information über die Tätigkeit der Behörden, nicht aber eine Verpflichtung zur Begründung behördlichen Handelns oder Unterlassens geschaffen. Der Gesetzgeber wollte den Organen der Vollziehung nicht - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Weg der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden, ihre Handlungen und Unterlassungen dem anfragenden Bürger gegenüber zu begründen und damit - letztlich - zu rechtfertigen. Dies gilt sowohl gegenüber Auskunftswerbern, die Partei in einem Verwaltungsverfahren waren, als auch gegenüber Dritten. Im Übrigen können Motive und Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens zwar Gegenstand von Wissenserklärungen sein, sie fallen aber nicht unter den Auskunftsbegriff des Artikel 20, Absatz 4, B-VG und damit auch nicht unter den mit Artikel 20, Absatz 4, B-VG identischen Auskunftsbegriff des Tir AuskunftspflichtG 1989 (Hinweis E vom 27. Februar 2013, 2009/03/0232, und E vom 23. Juli 2013, 2010/05/0230).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L18