Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0205

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0198 E 19. September 1989 RS 1 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Nach dem AuskunftspflichtG ist ein Bescheid (auf Antrag des Auskunftswerbers) lediglich zu erlassen, wenn eine Auskunft NICHT erteilt wird. Der erteilten Auskunft kommt hingegen als bloßer Wissenserklärung kein Bescheidcharakter zu. Eine Auskunft kann daher nicht Gegenstand des bescheidmäßigen Abspruches einer Berufungsentscheidung sein. Nach dem AuskunftspflichtG ist eine Berufungsbehörde vielmehr allein zu der spruchmäßigen Feststellung befugt, dass das FinA eine Auskunft zu Recht oder zu Unrecht verweigerte. Gelangt eine Berufungsbehörde zur Auffassung, dass das FinA die Auskunft zu Unrecht verweigerte, so kann sie lediglich diese Feststellung treffen und das FinA, dessen Wirkungsbereich die Auskunft betrifft, allenfalls durch Weisung zur Auskunftserteilung verhalten. Zu einer bescheidmäßigen Auskunftserteilung ist die Berufungsbehörde unzuständig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L05