Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ra 2024/07/0205
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0206
GRS wie 2004/06/0214 E 27. Juni 2006 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck)
Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L09