Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0205

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/06/0214 E 27. Juni 2006 RS 1 (hier ohne Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Derjenige, der sich in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer (ausschließlich) aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt, nimmt eine Behörde mutwillig in Anspruch.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L09