Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ra 2024/07/0205
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0206
GRS wie 88/10/0116 E 7. November 1988 VwSlg 12803 A/1988 RS 1 Zusatz: Dasselbe gilt, wenn ein derartiges Verfahren, in dem dem Auskunftswerber Parteistellung zukam, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgeschlossen war.
Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L08