Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0205

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/10/0116 E 7. November 1988 VwSlg 12803 A/1988 RS 1 Zusatz: Dasselbe gilt, wenn ein derartiges Verfahren, in dem dem Auskunftswerber Parteistellung zukam, im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits abgeschlossen war.

Stammrechtssatz

Das zur Auskunft berufene Organ ist nicht verpflichtet, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann; dies gilt umsomehr für einen Fall, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L08