Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ra 2024/07/0205
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0206
GRS wie Ro 2019/11/0004 E 24. April 2019 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)
Der VwGH hat sich bereits bisher der Auffassung des VfGH, ein Fall der unmittelbaren Bundesverwaltung könne auch dann vorliegen, wenn ein Organ eines anderen Rechtsträgers als des Bundes tätig werde ("bundesnahe" Organe; vergleiche VfGH 4.3.2015, VfSlg. 19.953) angeschlossen und gefolgert, dass die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung (etwa durch Erlassung von Bescheiden) durch Organe eines nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers grundsätzlich auch in einer Weise in Betracht komme, die als Besorgung "unmittelbar durch Bundesbehörden" iSd. Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu verstehen sei. Eine solche liege dann vor, wenn die hoheitliche Besorgung von Aufgaben der Bundesvollziehung durch das Organ eines "bundesnahen" nichtgemeindlichen Selbstverwaltungskörpers ohne Einbindung des Landeshauptmanns (als wesentliches Element der mittelbaren Bundesverwaltung) erfolge vergleiche VwGH 6.3.2018, Ra 2017/08/0071). Der Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (der belangten Behörde) i.A. Streichung aus der Ärzteliste ist folglich als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, iSd. Artikel 131, Absatz 2, B-VG zu qualifizieren vergleiche das aufhebende Erkenntnis VfGH 13.3.2019, G 242 aus 2018,). Für die Entscheidung über die Beschwerde dagegen ist somit das BVwG zuständig.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070205.L03