Verwaltungsgerichtshof
02.03.2026
Ra 2024/07/0188
GRS wie Ra 2020/02/0158 E 11. Mai 2021 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)
Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten muss nicht durch eine Urkunde nachgewiesen werden, die von dem zur Vertretung nach außen Berufenen gefertigt ist. Die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten Bestellten können grundsätzlich formfrei erfolgen. Erforderlich ist nur, dass die Zustimmung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG nachweislich erfolgt ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024070188.L02