Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0118

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/07/0119 E 17.06.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/02/0099 E 31. Juli 2014 VwSlg 18898 A/2014 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH war die Berufungsbehörde in Verwaltungsstrafsachen berechtigt, die als erwiesen angenommene Tat - unter Beachtung der durch das Verbot der reformatio in peius (Paragraph 51, Absatz 6, VStG, vergleiche nun Paragraph 42, VwGVG 2014) gezogenen Grenzen - einer anderen rechtlichen Subsumtion, etwa der Unterstellung unter eine andere Strafnorm, zu unterziehen vergleiche E 18. Oktober 2007, 2006/09/0031). Im Hinblick auf die den Verwaltungsgerichten übertragene Pflicht, in Verwaltungsstrafsachen über Beschwerden meritorisch zu entscheiden (Artikel 130, Absatz 4, erster Satz B-VG und Paragraph 50, VwGVG 2014), kann für das Beschwerdeverfahren gegen Straferkenntnisse der Verwaltungsbehörden vor den Verwaltungsgerichten nichts anderes gelten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070118.L02