Verwaltungsgerichtshof
09.07.2024
Ra 2024/07/0106
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0107
GRS wie 2013/07/0092 E 26. September 2013 RS 5
Es bedarf keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070106.L06