Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/07/0092 E 26. September 2013 RS 5

Stammrechtssatz

Es bedarf keines aktiven Einschreitens der Behörde, um den in Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 dargestellten Sachverhalt zu verwirklichen. Das Wasserrecht erlischt vielmehr nach Eintritt der Tatbestandsvorrausetzungen bereits ex lege durch Fristablauf. Dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen, ist Aufgabe der Wasserrechtsbehörde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070106.L06