Verwaltungsgerichtshof
09.07.2024
Ra 2024/07/0106
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0107
GRS wie Ra 2017/07/0139 B 18. Jänner 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten vergleiche VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021). Beim Tragwaal einer Wasserbenutzungsanlage handelt es sich um einen solchen wesentlichen Teil der Anlage.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070106.L02