Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.07.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0106

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0107

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/07/0139 B 18. Jänner 2018 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Jeder Teil einer Wasserbenutzungsanlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als "wesentlicher Teil der Anlage" iSd Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, WRG 1959 gelten vergleiche VwGH 21.6.2007, 2005/07/0021). Beim Tragwaal einer Wasserbenutzungsanlage handelt es sich um einen solchen wesentlichen Teil der Anlage.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070106.L02