Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0056

Ra 2024/07/0057

Ra 2024/07/0058

Ra 2024/07/0059

Ra 2024/07/0060

Ra 2024/07/0061

Ra 2024/07/0062

Ra 2024/07/0063

Ra 2024/07/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0143 B 7. Februar 2020 RS 6

Stammrechtssatz

Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem VwG damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Kommt das VwG daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten vergleiche zum Ganzen auch VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070055.L02