Verwaltungsgerichtshof
19.12.2024
Ra 2024/07/0055
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0056
Ra 2024/07/0057
Ra 2024/07/0058
Ra 2024/07/0059
Ra 2024/07/0060
Ra 2024/07/0061
Ra 2024/07/0062
Ra 2024/07/0063
Ra 2024/07/0064
GRS wie Ra 2019/03/0143 B 7. Februar 2020 RS 6
Die auf eine rasche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzielende Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 4, letzter Satz VwGVG 2014 geht zwar davon aus, dass eine Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" getroffen wird, also in der Regel auf der Grundlage des Verfahrensaktes und der Beschwerde sowie den allenfalls dazu erstatteten Äußerungen anderer Verfahrensparteien. Diese Bestimmung kann aber nicht dahin verstanden werden, dass es dem VwG damit freigestellt wäre, seine Entscheidung auf Sachverhaltselemente zu stützen, die im Verfahren bis dahin nicht eingebracht worden waren, sodass die Verfahrensparteien keine Gelegenheit zur Äußerung zu den entsprechenden Bescheinigungs- oder Beweisergebnissen hatten. Kommt das VwG daher etwa bei Prüfung der Beschwerde zum Ergebnis, dass die Entscheidung der Verwaltungsbehörde zwar im Ergebnis Bestand haben soll, dies jedoch auf Bescheinigungs- bzw. Beweismittel zu stützen wäre, zu denen einzelnen oder allen Verfahrensparteien noch keine Äußerung möglich war, so hat es diese Bescheinigungs- bzw. Beweismittel mit der Gelegenheit zur Äußerung zuzustellen oder die Verfahrensparteien in geeigneter anderer Weise dazu zu hören (zur fundamentalen Bedeutung der Wahrung des Parteiengehörs vergleiche etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085, mwN); auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu diesem Zweck ist nicht ausgeschlossen, wenn auch grundsätzlich nicht geboten vergleiche zum Ganzen auch VwGH 5.9.2018, Ra 2017/03/0105).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070055.L02