Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0055

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0056

Ra 2024/07/0057

Ra 2024/07/0058

Ra 2024/07/0059

Ra 2024/07/0060

Ra 2024/07/0061

Ra 2024/07/0062

Ra 2024/07/0063

Ra 2024/07/0064

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0143 B 7. Februar 2020 RS 5

Stammrechtssatz

Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das VwG in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070055.L01