Verwaltungsgerichtshof
19.12.2024
Ra 2024/07/0055
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/07/0056
Ra 2024/07/0057
Ra 2024/07/0058
Ra 2024/07/0059
Ra 2024/07/0060
Ra 2024/07/0061
Ra 2024/07/0062
Ra 2024/07/0063
Ra 2024/07/0064
GRS wie Ra 2019/03/0143 B 7. Februar 2020 RS 5
Das gesetzliche Gebot, ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden (Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014), impliziert, dass grundsätzlich keine mündliche Verhandlung durchzuführen ist (VwGH 9.6.2015, Ra 2015/08/0049). Da die Entscheidung "ohne weiteres Verfahren" ergeht, hat die gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung beschwerdeführende Partei insbesondere die nicht ohne weiteres erkennbaren bzw. die in ihrer Sphäre liegenden Umstände, die ihr Interesse am Unterbleiben des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung untermauern, spätestens in der Begründung ihrer Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konkret darzutun und zu bescheinigen vergleiche dazu VwGH 11.4.2018, Ro 2017/08/0033). Schließlich kann sich das VwG in seiner Entscheidung nach Paragraph 13, Absatz 4, VwGVG 2014 auch auf Beschwerdevorbringen stützen, dem die anderen Verfahrensparteien, obgleich es ihnen möglich war, nicht entgegengetreten sind vergleiche dazu VwGH 1.9.2014, Ra 2014/03/0028).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070055.L01