Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2025

Geschäftszahl

Ra 2024/07/0049

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/07/0050

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/10/0182 E 22. November 2004 RS 2 (hier nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Dem Verpflichteten dürfen im Vollstreckungsverfahren keine Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht bereits im Titelbescheid enthalten waren; die Konkretisierung von im Titelbescheid enthaltenen Verpflichtungen im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ist jedoch zulässig. Ob diese Konkretisierung durch die Vollstreckungsverfügung erfolgt vergleiche E vom 22. Februar 2001, Zl. 2000/07/0254), oder dem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß Paragraph 4, Absatz 2, VVG zu Grunde liegt, ist dabei ohne Belang vergleiche in diesem Zusammenhang E vom 12. Juni 1990, Zl. 89/05/0186, betreffend die Kosten der Räumung von Fahrnissen beim Abbruch eines Gebäudes, und vom 29. Jänner 1996, Zl. 95/10/0066, betreffend die Kosten der Lagerung von Abbruchmaterial).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024070049.L04