Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ro 2024/07/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/07/0012
Ro 2024/07/0013
Ro 2024/07/0014
Einzelne Mitglieder der Wassergenossenschaft können durch eine mit behördlichem Bescheid erfolgte Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen bzw. in subjektiven Rechten nicht verletzt werden, weshalb ihnen insoweit keine Parteistellung (etwa im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J06