Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0011

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2024/07/0012

Ro 2024/07/0013

Ro 2024/07/0014

Rechtssatz

Einzelne Mitglieder der Wassergenossenschaft können durch eine mit behördlichem Bescheid erfolgte Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen bzw. in subjektiven Rechten nicht verletzt werden, weshalb ihnen insoweit keine Parteistellung (etwa im Sinn des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959) bzw. Beschwerdelegitimation zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J06