Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ro 2024/07/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/07/0012
Ro 2024/07/0013
Ro 2024/07/0014
Es entspricht der Regelungssystematik des Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959, dass im Hinblick auf den von der Behörde zu respektierenden Grundsatz der Satzungsautonomie (VwGH 25.6.2015, 2012/07/0049) auch Zwangsgenossenschaften erforderliche Satzungsänderungen grundsätzlich selbst beschließen und der Behörde zur Genehmigung vorlegen sollen. Bei Säumnis der Zwangsgenossenschaft ist die Satzungsänderung jedoch von der Behörde - als Rechtsakt gegenüber der Wassergenossenschaft - zu erlassen; dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass aufgrund des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks einer Zwangsgenossenschaft (Paragraph 76, WRG 1959) erforderliche Satzungsänderungen für das Funktionieren der Wassergenossenschaft und die Erfüllung ihrer Aufgaben gegebenenfalls zeitnah erfolgen können sollen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J05