Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ro 2024/07/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/07/0012
Ro 2024/07/0013
Ro 2024/07/0014
Die Bestimmungen des Paragraph 77, Absatz 2 und Absatz 5, letzter Satz WRG 1959 stellen gegenüber Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 speziellere Regelungen für Zwangsgenossenschaften dar, verfolgen im Ergebnis jedoch das gleiche Ziel, nämlich - unter den dort normierten Voraussetzungen - das Tätigwerden der Behörde (etwa durch behördliche Änderung von Satzungen einer Zwangsgenossenschaft) bei Säumnis der Genossenschaft. Dies spricht dafür, auch bei mit behördlichem Bescheid nach Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 5, letzter Satz WRG 1959 erfolgender Änderung der Satzung einer Zwangsgenossenschaft ausschließlich von einem Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und der betroffenen Wassergenossenschaft auszugehen.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J04