Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ro 2024/07/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/07/0012
Ro 2024/07/0013
Ro 2024/07/0014
Zu den Aufgaben der Wassergenossenschaft (im Sinn des Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959) gehört auch die Vornahme von (etwa als Folge einer Gesetzesänderung) erforderlich gewordenen Satzungsänderungen. Bei deren Unterbleiben kann die Anpassung nach der genannten Gesetzesstelle durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen werden.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J07