Verwaltungsgerichtshof
16.12.2025
Ro 2024/07/0011
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2024/07/0012
Ro 2024/07/0013
Ro 2024/07/0014
GRS wie Ra 2017/07/0120 B 28. März 2018 RS 1 (hier nur der letzte Satz)
Die Bestimmungen der Paragraph 75 und Paragraph 77, Absatz 3, Litera c, WRG 1959 treffen Regelungen über die Gründung einer Wassergenossenschaft (mit Beitrittszwang) und über die notwendigen Bestandteile einer Satzung. Sollte mit der Bezugnahme auf diese Bestimmungen des WRG 1959 zum Ausdruck gebracht werden, es handle sich um eine Konkretisierung oder Weiterschreibung der vorhandenen Satzung (im Sinne einer Auslegung der vorhandenen Satzung bzw des Bescheides), so fehlte es dafür aber an der gesetzlichen Grundlage. Eine amtswegige Satzungserlassung oder -änderung ist nur für Zwangsgenossenschaften sowie im Fall des Paragraph 85, Absatz 2, WRG 1959 zulässig.
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070011.J03