Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0001

Rechtssatz

Die Anrechnungsregel des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz RAO kommt gerade in Konstellationen zur Anwendung, in denen erst ihre Anwendung zum Erreichen des Schwellenwertes und damit zur Vergütung des Rechtsmittelschriftsatzes dem Grunde nach führt (weil im Verhandlungsjahr zuvor keine Verhandlungsstunden bzw. -tage verrichtet wurden). Auch trifft die Prämisse, dass einer Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel keine Verhandlungstätigkeit im gleichen Verhandlungsjahr mehr folgen würde, nicht typischerweise zu: So besteht das Ziel einer Nichtigkeitsbeschwerde gerade in der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und damit der Wiederholung der Hauptverhandlung in erster Instanz oder einer Entscheidung des OGH (bzw. des OLG über die damit verbundene Berufung) in einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vergleiche die Paragraphen 285 c, ff StPO). Dabei ist das mit dem ersten Verhandlungstag in Gang gesetzte System der Vergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO im Sinne einer jahresweisen Betrachtung auch in einem weiteren Rechtsgang des Strafverfahrens fortzusetzen (VwGH 20.9.2022, Ra 2022/03/0098), das "Verhandlungsjahr" läuft somit ohne Rücksicht auf den neuerlichen Beginn der Hauptverhandlung in einem weiteren Rechtsgang weiter.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J05