Verwaltungsgerichtshof
29.01.2025
Ro 2024/07/0001
GRS wie Ra 2023/03/0004 E 19. Juni 2024 RS 2 (hier nur der erste Satz)
Es wurde in der höchstgerichtlichen Judikatur nicht als rechtswidrig angesehen, wenn die Sondervergütung nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO nur in Annäherung an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung ausgemessen wird und etwa in Verweisung auf die allgemeine Übung von den Ansätzen der AHR ausgehend ein Abschlag vorgenommen wird vergleiche VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059, mwN). In diesem Sinne hat der VwGH im Erkenntnis vom 4. November 2002, 2000/10/0050, auch die Auffassung vertreten, dass es nicht rechtswidrig sei, im Sinne einer "Annäherung" an die nach den Standesrichtlinien als angemessen anzusehende Entlohnung und in Verweisung auf die allgemeine Übung, von den Ansätzen der AHR ausgehend einen Abschlag von 25 % vorzunehmen vergleiche auch VwGH 13.11.2019, Ra 2019/03/0014; 17.11.2023, Ro 2023/03/0035). Die Ansicht des VwG, bei der Ermittlung der "angemessenen Vergütung" nach Paragraph 16, Absatz 4, RAO seien die Ansätze der AHK abzugsfrei heranzuziehen, widerspricht dieser Rechtsprechung vergleiche idS schon VwGH 30.3.2004, 2002/06/0159).
ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070001.J02