Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.11.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/06/0156

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/06/0337 E 1. April 2008 RS 3 (hier: nur der zweite Satz)

Stammrechtssatz

Was die Abstandsfrage anlangt, kommt der Beschwerdeführerin zwar ein Nachbarrecht zu, aber nur soweit ihr Grundstück betroffen sein kann. Zur Frage, ob die Gebäude auf dem Bauplatz untereinander oder zu anderen Grenzen ausreichende Abstände einhalten, hat sie daher kein Mitspracherecht.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060156.L03