Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.2024

Geschäftszahl

Ra 2024/05/0088

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2024/05/0090

Ra 2024/05/0091

Ra 2024/05/0092

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2024/05/0089 B 20.03.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0030 B 27. Februar 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um die Konsenswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0259, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050088.L02