Verwaltungsgerichtshof
11.12.2024
Ra 2024/05/0088
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/05/0090
Ra 2024/05/0091
Ra 2024/05/0092
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2024/05/0089 B 20.03.2025
GRS wie Ra 2018/05/0030 B 27. Februar 2018 RS 2
Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 135, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 129, Absatz 10, Wr BauO handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG; der Täter kann zufolge dieser Bestimmung nur dann straflos bleiben, wenn er glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, bzw. wenn er aufzuzeigen vermag, dass er während des ihm angelasteten Tatzeitraumes alles in seinen Kräften Stehende (Ausschöpfung der tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten) unternommen hat, um die Konsenswidrigkeit innerhalb kürzester Zeit zu beseitigen vergleiche VwGH 21.11.2017, Ra 2017/05/0259, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050088.L02