Verwaltungsgerichtshof
20.11.2025
Ra 2024/05/0083
Mangels eigenständiger Definition im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ist der Begriff "bebaut" nach den Bestimmungen der BO auszulegen. Die Frage, ob eine bebaute Fläche vorliegt, ist daher nach der in Paragraph 80, BO enthaltenen Definition zu beurteilen vergleiche VwGH 30.1.2014, 2010/05/0155, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024050083.L01