Verwaltungsgerichtshof
27.04.2026
Ra 2024/04/0428
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0429
Ra 2024/04/0430
Ra 2024/04/0431
Nach der Rechtsprechung des EuGH (zu Artikel 4, Absatz 2, Buchstabe b der Richtlinie 85/337) räumt die Richtlinie den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Festlegung der Schwellenwerte einen Wertungsspielraum ein. Dieser Spielraum wird jedoch durch die in Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie festgelegte Pflicht begrenzt, die Projekte, bei denen u.a. aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen zu rechnen ist, einer Untersuchung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt zu unterziehen vergleiche EuGH 11.2.2015, C-531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., Rn. 40). Ein Mitgliedstaat, der die Kriterien und/oder Schwellenwerte so festlegen würde, dass in der Praxis eine ganze Klasse von Projekten von vornherein von der Pflicht zur Untersuchung ihrer Auswirkungen ausgenommen wäre, würde die Grenzen des Spielraums überschreiten, über den er nach Artikel 2, Absatz eins und Artikel 4, Absatz 2, der Richtlinie 85/337 verfügt, sofern nicht aufgrund einer pauschalen Beurteilung aller ausgenommenen Projekte davon auszugehen ist, dass bei ihnen nicht mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche EuGH 21.3.2013, C-244/12, Salzburger Flughafen GmbH, Rn. 31 und 43).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040428.L06