Verwaltungsgerichtshof
27.04.2026
Ra 2024/04/0428
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2024/04/0429
Ra 2024/04/0430
Ra 2024/04/0431
Beim Bagatellschwellenwert von 25 % des jeweils maßgeblichen Schwellenwertes handelt es sich um eine Mindestschwelle für Kleinvorhaben. Bei deren Unterschreitung ist keine Kumulierung mit anderen Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz UVP-G 2000 und gemäß Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000 keine Einzelfallprüfung durchzuführen. Anderes gilt nur, wenn eine Umgehung der UVP-Pflicht, etwa durch Aufsplittung von Maßnahmen, erfolgen soll: In diesem Fall ist eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Von einem Vorhaben iSd Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz UVP-G 2000, das eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist, ist bei Vorliegen einer Umgehungsabsicht nicht auszugehen vergleiche zu Anhang 1 Ziffer 25, Litera a, UVP-G 2000 VwGH 17.5.2024, Ra 2022/04/0014, Rn. 16).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2024040428.L05